Steuer-News
Terminsache 12./13.10.: Bundesverfassungsgericht verhandelt über Erbschaftsteuer
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird am 12.10.2026 und am 13.10.2026 über zwei Verfahren zur Erbschaft- und Schenkungsteuer mündlich verhandeln. Die Entscheidungen in diesen Verfahren fallen dann üblicherweise mehrere Wochen bis Monate später.
Worum geht es in den Verfahren? In einem der Verfahren hat die bayerische Landesregierung in einem sog. abstrakten Normenkontrollverfahren geklagt, weil sie davon ausgeht, dass der Bundesgesetzgeber für den Erlass mehrerer gesetzlicher Regelungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) mangels Erforderlichkeit nicht zuständig ist und die Normen deshalb verfassungswidrig sind. Hierbei geht es um die persönlichen Freibeträge und Steuerfreibeträge, weil der Gesetzgeber diese an die Preissteigerung der letzten Jahre nicht angepasst habe und die Freibeträge das Niveau der regional unterschiedlichen Immobilienpreise berücksichtigen müssten. Daher sei weder die grundgesetzliche Eigentums- noch die Erbrechtsgarantie gewährleistet. Auch gegen den Gleichheitssatz und das Familienprinzip werde verstoßen.
Am 13.10.2026 wird dann über die Verfasssungsbeschwerde einer Privatperson verhandelt, die sich unmittelbar gegen einen Erbschaftsteuerbescheid richtet, und zwar konkret gegen mehrere Regelungen im ErbStG sowie im Bewertungsgesetz (BewG).
Hier geht es darum, dass es im Unternehmensbereich Steuerfreistellungen und Steuerreduzierungsmöglichkeiten gibt, wenn liquide Mittel nicht vorhanden sind, nicht jedoch bei der Erbschaft von Grundvermögen und Wertpapierdepots im Privatvermögen.
Es wird erwartet, dass die Entscheidungen zu notwendigen Änderungen im Rahmen des ErbStG und ggf. auch BewG führen, ggf. sogar eine Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, die zu einer gewissen rückwirkenden Änderung führen könnten. Es wird empfohlen, kurzfristig eine erste steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
E-Rechnung: Was Unternehmen ab 1.1.2027 wissen müssen
Am 1.1.2025 ist die E-Rechnungspflicht zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen im B2B-Bereich mit Übergangsregelungen bis zum 31.12.2027 in Kraft getreten: Der Empfang, die Verarbeitung und Aufbewahrung von E-Rechnungen ist für sämtliche Unternehmen seit dem 1.1.2025 Pflicht. Die Übergangsregelung betrifft lediglich das Ausstellen und Versenden von E-Rechnungen.
Zum 1.1.2027 beginnt bei der E-Rechnung die entscheidende zweite Stufe für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen im Rahmen der B2B-Umsätze bei mehr als 800.000 € Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Kalenderjahr 2026. Dieser muss E-Rechnungen im X-Rechnungs- oder ZUGFeRD-Format oder in sonstiger zulässiger Ausgestaltung erstellen. Eine einfache PDF-Datei reicht grundsätzlich nicht mehr.
Hat derselbe Unternehmer 2026 dagegen höchstens 800.000 € Gesamtumsatz, darf er für seine 2027 ausgeführten Umsätze aufgrund der Übergangsregelung noch bis 31.12.2027 eine Papierrechnung bzw. – mit Zustimmung des Empfängers – beispielsweise eine PDF-Rechnung verwenden.
Für Kleinunternehmer gilt abweichend von den genannten Regelungen Folgendes:
Kleinunternehmer müssen seit 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen, verarbeiten und aufbewahren können. Der Versand von E-Rechnungen ist für Kleinunternehmer nicht verpflichtend. Diese dürfen also neben der Papierrechnung auch weiterhin PDF-Rechnungen ausstellen. Die freiwillige Versendung von E-Rechnungen ist allerdings möglich.
Auch bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, steuerfreien Umsätzen sowie insgesamt bei Rechnungen an Endverbraucher ist die E-Rechnung nicht verpflichtend.
Zusammenfassend gilt Folgendes:
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Zeitplan im Überblick |
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| 2025 – 2026 | Übergangsregelung für alle Rechnungsaussteller |
| 2027 | E-Rechnungspflicht für Rechnungsaussteller mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz |
| 2028 | E-Rechnungspflicht für alle betroffenen inländischen B2B-Umsätze (Ausnahme: Kleinunternehmer) |
Wichtig: Unternehmen, die zu den jeweils für sie geltenden Stichtagen nicht ordnungsgemäß E-Rechnungen empfangen, verarbeiten, aufbewahren und versenden können, eröffnen der Finanzverwaltung die Möglichkeit, Umsätze zu schätzen, den Vorsteuerabzug zu versagen oder Bußgelder verhängen zu lassen!
Für Rechnungen und sonstige Buchungsbelege gilt grundsätzlich eine Aufbewahrungsfrist von 8 Jahren. Im Rahmen des Aktionsplans gegen Steuer- und Finanzkriminalität ist eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege auf 15 Jahre vorgesehen. Ob und wann diese Änderung in Kraft tritt, bleibt abzuwarten.
Minijob und Mindestlohn 2027
Zum 1.1.2027 steigen der gesetzliche Mindestlohn und damit die Verdienstgrenze für Minijobs erneut an. Die Arbeitsstunden können daher gleich bleiben und müssen nicht reduziert werden.
Der gesetzliche Mindestlohn sowie die Verdienstgrenzen lauten wie folgt:
| Zeitraum | gesetzl. Mindestlohn/Std. | Minijobgrenze/Monat |
| bis 31.12.2026 | 13,90 € | 603 € |
| 1.1.2027 – 31.12.2027 | 14,60 € | 633 € |
| ab 1.1.2028 (Prognose) | ca. 15 € – 15,60 € | ca. 650 € – 670 € |
Die monatlichen Arbeitsstunden dürfen bei Unvorhersehbarkeit gelegentlich die monatliche Verdienstgrenze überschreiten, z. B. bei unvorhersehbarer Mitarbeitererkrankung. Der doppelte Betrag der monatlichen Verdienstgrenze, 1.266 €, darf nicht überschritten werden. Gelegentlich bedeutet, eine höchstens zweimalige Überschreitung innerhalb von 12 Kalendermonaten. Eine Überschreitung löst beim Arbeitgeber eine Dokumentations- und Vorhaltepflicht für den Grund und Nachweis der Unvorhersehbarkeit aus.
Höhere Mindestlöhne als die o. g. gibt es für bestimmte Branchen, unabhängig von Tarifbindung oder Gewerkschaftszugehörigkeit. Eine Liste der allgemeinverbindlichen Tarifverträge ist auf der Homepage des Ministeriums (www.bmas.de) abrufbar.
Wird kein Mindestlohn gezahlt, schuldet der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe, als würde Mindestlohn gezahlt. Arbeitsverträge ohne Mindestlohnvereinbarung, die den Mindestlohn laut vertraglicher Regelung unterschreiten, sind anzupassen.
Zum 1.1.2027 wird die KV-Arbeitgeberpauschale für gewerbliche Arbeitgeber von 13 % auf 17,5 % steigen. Geplant sind außerdem ein Anstieg der Pauschalsteuer von 2 % auf 5 % zum 1.1.2027 und die Einführung eines Pflegebeitrags von 3,6 % ab 1.1.2028. Diese sind noch nicht abschließend verabschiedet. Der Abgabenanteil gewerblicher Arbeitgeber steigt um ca. 11 % auf über 40 %. Die Rentenkommission empfiehlt allgemein die Abschaffung des Minijob-Sonderstatus (Ausnahme Schüler), hiergegen gibt es allerdings Widerstand, sodass die Diskussion erneut eröffnet ist. Eine Entscheidung wird voraussichtlich erst kurz vor Jahresende getroffen werden.
Die Änderungen betreffen gewerbliche Arbeitgeber, nicht private Haushalte. Dort bleibt vermutlich alles unverändert.
Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
Die Bundesministerien der Finanzen (BMF) und der Justiz (BMJ) haben am 16.7.2026 in einer gemeinsamen Presseerklärung den „Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität“ vorgestellt. Dahinter verbirgt sich ein Katalog von 26 Maßnahmen mit der Absicht, durch verschiedene Gesetzesänderungen ab 2027 die vorhandene Steuer- und Finanzkriminalität zu reduzieren.
Durch die geplanten Maßnahmen soll die Steuergerechtigkeit erhöht sowie Einnahmeverluste reduziert werden. Geplant ist, Ermittlungstätigkeiten besser zu bündeln und zu vernetzen; organisierte Finanzkriminalität soll hierdurch häufiger aufgedeckt werden. Es soll im Bereich schwerer Steuerkriminalität Transparenz hergestellt und durch verbesserte Zusammenarbeit mit anderen Ländern Steuerflucht weiter erschwert werden. Besonders hervorzuheben aus den vorgestellten Maßnahmen sind folgende:
- Die auf 8 Jahre verkürzte Beleg-Aufbewahrungspflicht soll auf 15 Jahre verlängert werden.
- Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung soll in ihrer bisherigen Form abgeschafft werden. Mögliche Änderungen sind noch nicht bekannt.
- Geplant ist eine digitale Umsatzsteuer-Echtzeitmeldung für Unternehmen anstatt der bisher nachgelagerten Umsatzsteuervoranmeldung.
- Registrierkassen sind aktuell nicht verpflichtend. Vorgesehen ist, diese ab dem 1.1.2028 für Geschäfte mit Jahresumsätzen über 100.000 € einzuführen.
- Das Zusammenführen von Steuerdaten durch Nutzung von KI und die Neuschaffung eines Datenanalysezentrums sollen einen behördenübergreifenden Datenabgleich und die Bearbeitung großer Datenmengen ermöglichen. Abweichungen von Rechnungs- und Umsatzsteuerdaten, Kontrollmitteilungen und anderen Finanzinformationen sollen Handlungsnotwendigkeiten leichter erkennen lassen.
Damit soll der Weg von der überwiegend nachgelagerten Prüfung einzelner Steuererklärungen und Betriebsprüfungen hin zu automatisierter, transaktionsbezogener Kontrolle unter Beachtung besonderer Risiko-Wirtschaftsbereiche bereitet werden. Über entsprechende Gesetzgebungsverfahren wird an dieser Stelle in Zukunft berichtet.
Steuerbescheide werden ab 1.1.2027 digital bekannt gegeben
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.8.2026 eine wichtige Änderung bei der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekanntgegeben. Diese soll ab 1.1.2027 zum Regelfall werden.
Bei einem aktiven ELSTER-Nutzerkonto ist grundsätzlich keine ausdrückliche Einwilligung für die digitale Bescheidbekanntgabe mehr erforderlich. Wer weiterhin Papier möchte, muss die postalische Bekanntgabe beantragen. Auch für die digitale Bescheidbekanntgabe gilt dann die viertägige Frist für die Bekanntgabefiktion. Es kommt also nicht darauf an, wann der Steuerpflichtige das ELSTER-Postfach tatsächlich öffnet oder den Bescheid herunterlädt. Die Finanzverwaltung muss die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung elektronisch darüber informieren, dass ein Verwaltungsakt zum Abruf bereitsteht. Diese Benachrichtigung hat aber nur noch Hinweisfunktion. Sie ist nicht mehr der Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabefiktion.
Für den Steuerberater ist die Änderung besonders relevant, denn wenn der Finanzverwaltung vom Berater eine elektronisch übermittelte Vollmacht nebst Empfangsvollmacht vorliegt, kann der Bescheid dem Steuerberater zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorschrift ist eine „Soll-Vorschrift“. Steuerpflichtige, die den Bescheid direkt erhalten, müssen diesen unmittelbar an den Steuerberater weiterleiten, da die Einspruchsfrist gleichwohl zu laufen beginnt und der Steuerpflichtige sich nicht darauf verlassen darf, dass der Steuerberater den Bescheid ebenfalls erhalten hat.
Für das Jahr 2026 galt noch eine Übergangsphase. Ab 2027 darf der Steuerberater auch nicht mehr darauf vertrauen, dass Bescheide postalisch bei ihm oder dem Mandanten eingehen. Steuerpflichtige, die ihrem Steuerberater keine Bekanntgabevollmacht erteilt haben, müssen immer selbst dafür sorgen, dass Steuerbescheide an den Steuerberater weitergeleitet werden.
Zusammenfassung der Jahre 2026 – 2027:
| Zeitraum | Regelung |
| bis 31.12.2026 | elektronische Bekanntgabe setzt grundsätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige bzw. sein Empfangsbevollmächtigter bereits zugestimmt hat |
| ab 1.1.2027 | die elektronische Bekanntgabe wird insbesondere bei elektronisch eingereichten Steuererklärungen zum Regelfall |
| aktives ELSTER-Konto | Bescheid kann ohne erneute ausdrückliche Einwilligung elektronisch bereitgestellt werden |
| kein aktives ELSTER-Konto | grundsätzlich weiterhin postalische Bekanntgabe |
| Papier gewünscht | Steuerpflichtiger kann eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen |
Für steuerlich beratene Steuerpflichtige bedeutet dies:
- Steuerbescheide können ab 2027 grundsätzlich digital statt per Briefpost bekannt gegeben werden.
- Ein digital bereitgestellter Bescheid gilt bereits vier Tage nach Bereitstellung als bekannt gegeben.
- Ein Nichtöffnen des Dokuments verhindert grundsätzlich nicht den Fristbeginn.
- Mandanten ohne Bekanntgabevollmacht müssen elektronische Bescheide gegebenenfalls selbst überwachen und der Kanzlei unverzüglich übermitteln.
BFH: Widerspruch gegen Übertragung des BEA-Freibetrags
Eltern erhalten für ihre minderjährigen bzw. in Ausbildung befindlichen Kinder neben dem Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld einen zusätzlichen Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag (sog. BEA-Freibetrag), der im Rahmen der steuerlichen Veranlagung berücksichtigt wird. Er beträgt aktuell 1.464 € pro Kind, Elternteil und Jahr.
Wenn Eltern getrennt und die gemeinsamen Kinder bei einem Elternteil leben, stellt sich häufig die Frage, ob ein Anspruch des betreuenden Elternteils auf Übertragung des gesamten BEA-Freibetrags besteht, wenn der andere Elternteil keine maßgeblichen Betreuungsleistungen erbringt. Doch kann der nicht betreuende Elternteil dieser Übertragung durch das Finanzamt steuerlich wirksam widersprechen? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.6.2026 entschieden, dass die Übertragung des BEA-Freibetrags auf die, im vorliegenden Fall, alleinerziehende Mutter rechtmäßig war und der Kindesvater nicht widersprechen kann.
Der nicht betreuende Elternteil kann der Übertragung nach der gesetzlichen Regelung dann widersprechen, wenn er das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Dies ist laut einer älteren BFH-Entscheidung bereits bei einem zeitlichen Betreuungsanteil von durchschnittlich 10 % im Jahr regelmäßig der Fall. Diesen Anteil erreichte der Kindesvater im entschiedenen Fall nicht. Zwar betreuten seine Eltern häufiger die Kinder, diese Betreuungszeiten wurden dem Vater vom Gericht jedoch nicht zugerechnet, da die Kinder während der Betreuung bei den Großeltern nicht zum im gleichen Haus lebenden Vater hinaufgingen und wenn, nur ganz kurz. Diese Betreuung konnte dem Vater auch deshalb nicht zugerechnet werden, weil er sie weder organisiert hatte noch in die Betreuung anderweitig eingebunden war.
Da der Vater auch finanziell nicht für die Betreuung der Kinder aufkam, konnte er der Übertragung des BEA-Freibetrags auf die Mutter nicht wirksam widersprechen. Allein die Unterhaltszahlungen reichen für eine Übertragung nicht aus.
GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz verabschiedet
Mit dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz soll die finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenkassen stabilisiert und ein Anstieg der (Zusatz-)Beiträge begrenzt werden. Dem Gesetz wurde mit Änderungen zugestimmt. Es ist zum 30.7.2026 mit ersten Streichungen wie z. B. der Streichung von Cannabis-Blüten als Heilmittel und Homöopathie für Kinder unter 12 Jahren in Kraft getreten. Weitere Änderungen greifen zum 1.1.2027 bzw. ab 1.1.2028 oder später.
Vergütungen der GKV dürfen grundsätzlich nur noch entsprechend der tatsächlichen Kostenentwicklung oder der Grundlohnrate steigen – maßgeblich ist der niedrigere Wert. Für 2027 bis 2029 wird die Obergrenze zusätzlich um einen Prozentpunkt reduziert.
Die Vergütungssteigerungen der Kliniken und grundsätzlich die Pflegebudgets werden begrenzt. Tarifsteigerungen oberhalb der maßgeblichen Obergrenze können nur noch teilweise berücksichtigt werden. Zusätzliches Personal zur Erfüllung bestimmter Personalvorgaben bleibt besonders berücksichtigt. Auch im ambulanten Bereich wird die Ausgabenentwicklung stärker an die Einnahmen der Krankenkassen gekoppelt. Durch ein Zweitmeinungsverfahren für planbare und besonders häufige Eingriffe sollen medizinisch nicht notwendige Eingriffe und damit Kosten vermieden werden.
Ärzte und Psychotherapeuten kritisieren die Abschaffung gesonderter Budgetierungen. Andere Sondervergütungen wie z. B. die Sondervergütung für die Befüllung der elektronischen Patientenakte werden gestrichen. Das Hautkrebsscreening soll nach Fachvorschlägen ab 2028 auf eine risikobasierte GKV-Leistung umgestellt werden.
Apotheken, Pharmazie und Krankenkassen erfahren Kürzungen, Zuzahlungen für Versicherte auf Heilmittel werden um 50 % angehoben. Die Festzuschüsse auf Zahnersatz werden um 10 % gekürzt. Ein Teil der Aufwendungen für Grundsicherungsempfänger soll jährlich steigend stärker aus Bundesmitteln finanziert werden. Zuzahlungsbegrenzungen für chronisch Kranke und mittellose Menschen bleiben bestehen.
Die Beitragsbemessungs- und Pflichtversicherungsgrenzen für Versicherte steigen um 3.600 € jährlich. Es werden ein Teil-Arbeitsunfähigkeits- und Teil-Krankengeld eingeführt. Genaueres legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest. Die beitragsfreie Familienversicherung wird mit Ausnahmen abgeschafft. Der Beitragszuschlag kostet 2,5 % monatlich. Beitragsfrei bleiben Kinder bis zum 18. Lebensjahr und ggf. darüber hinaus, z. B. wegen Ausbildung oder Behinderung. Ehe- und Lebenspartner können beitragsfrei mitversichert sein als Rentner im Regelalter, bei Erwerbsunfähigkeit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, ebenso Bezieher von Grundsicherung.
Ab 2028 soll eine Abgabe auf zuckerhaltige Getränke eingeführt werden.
Elternbeiträge an Schulförderverein als Schulgeld
Besucht ein Kind eine kostenpflichtige Privatschule oder Schule in freier Trägerschaft, die staatlich anerkannt ist und zu einem allgemeinen oder beruflichen Schulabschluss führt, so können die Eltern 30 % des gezahlten Schulgeldes, maximal aber 5.000 € pro Jahr als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen.
Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 3.6.2026 im Rahmen der Revision entschieden, dass diese Abzugsmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen auch gegeben sein k, wenn die Zahlung nicht direkt an die Schule, sondern an deren Förderverein geleistet wird. Dies hatte das Finanzgericht Münster in der ersten Instanz ebenso gesehen, wogegen das Finanzamt Revision eingelegt hatte.
Der BFH hat entschieden, dass Zahlungen an den Förderverein der Schule des Kindes, der die Zahlung an die Schule weiterleitet, als abzugsfähiges Schulgeld anerkannt werden können, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Aufwendungen als Entgelt für den Schulbesuch angesehen werden können. Hierbei muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass der Förderverein die Zahlungen ausschließlich für den Zweck des Schulbesuchs an die Schule weitergegeben hat und diese das Geld auch ausschließlich dafür und nicht für andere Zwecke wie z. B. Klassenfahrten, Lehrbücher etc. verwendet hat. Dies ist jedoch nur dann erforderlich, wenn durch die Satzung des Fördervereins nicht ohnehin bereits die Verwendung der Elternbeiträge entsprechend sichergestellt ist.
E-Firmenwagen: Keine Pauschalen mehr für das Tanken an der heimischen Ladevorrichtung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 21.7.2026 zur steuerlichen Behandlung der Ladekosten an der heimischen Ladevorrichtung für ein betriebliches Elektro- bzw. Hybridfahrzeug geäußert und passt das BMF-Schreiben vom 5.11.2021 an die seit 1.1.2026 geltende Strompreispauschale an.
Bis Ende 2025 konnten hierfür monatliche Pauschalbeträge angesetzt werden. Seit 1.1.2026 erfolgt die Bewertung grundsätzlich anhand der tatsächlich geladenen Strommenge, die entweder anhand des tatsächlichen Strompreises oder einer Strompreispauschale ermittelt wird. Das BMF-Schreiben vom 21.7.2026 überträgt diese bereits für Arbeitnehmer eingeführte Systematik auf die ertragsteuerliche Behandlung betrieblicher Elektro- und Hybridfahrzeuge.
Wird das betriebliche Fahrzeug an einer Ladevorrichtung geladen, die zur privaten Wohnung gehört, muss der betriebliche Anteil an der insgesamt geladenen Strommenge grundsätzlich nachgewiesen werden. Dafür kann ein gesonderter Stromzähler verwendet werden, der nach Auffassung des BMF jedoch nicht eichrechtskonform sein muss. Damit können z. B. Daten einer Wallbox oder sonstige gesonderte Messmöglichkeiten verwendet werden. Ist das nicht möglich, kann anhand von Aufzeichnungen für einen repräsentativen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten der Stromverbrauch vereinfachend ermittelt werden. Das ist insbesondere für Unternehmer interessant, deren häusliche Wallbox sowohl betrieblich als auch privat genutzt wird.
Werden die verbrauchten kWh individuell ermittelt, kann der Strompreis des Steuerpflichtigen zugrunde gelegt werden und anteilig der Grundpreis. Bei einem dynamischen Strompreis kann der Durchschnitt gebildet werden zzgl. des anteiligen Grundpreises.
Wird die häusliche Ladevorrichtung teilweise mit Strom aus einer privaten Photovoltaikanlage gespeist, muss nicht aufwendig unterschieden werden, welche einzelne kWh aus dem Netz und welche aus der PV-Anlage stammt. Nach der BMF-Regelung kann für die Bewertung auf den Stromtarif des Haushalts abgestellt werden. Alternativ kann auch als Grundlage der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte zur Berechnung herangezogen werden. Maßgeblich ist der Gesamtstrompreis des 1. Halbjahres des vorangegangenen Kalenderjahres. Dieser wird dann mit den nachgewiesenen kWh multipliziert. Das Wahlrecht ist für das gesamte Wirtschaftsjahr auszuüben.
Lädt ein Arbeitnehmer einen überlassenen E-Dienstwagen zu Hause auf eigene Kosten, kann die Erstattung durch den Arbeitgeber steuerfreier Auslagenersatz sein. Die Strommenge ist mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachzuweisen. Das BMF nennt ausdrücklich z. B. einen Wallbox- oder fahrzeuginternen Stromzähler. Erstattet der Arbeitgeber hingegen Stromkosten für ein privates E-Fahrzeug des Arbeitnehmers, welches an dessen privater Ladevorrichtung geladen wird, dann handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Für nach dem 31.12.2025 begonnene Wirtschaftsjahre gelten die neuen Regelungen. Bis zum 31.7.2026 durften wahlweise auch noch die Regelungen des vorherigen BMF-Schreibens aus 2021 angewendet werden.
Internationaler Austausch der Finanzkontendaten zum 30.9.2026
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 8.6.2026 veröffentlicht, dass es zum 30.9.2026 die Finanzkontendaten in Steuersachen 2025 mit 118 anderen Staaten automatisch austauschen wird. Eine Liste der Staaten ist in dem über die Homepage des BMF abrufbaren Schreiben veröffentlicht. Die Informationsdaten aus Kryptowährungen werden im Rahmen gesonderter Abkommen übermittelt, ebenso gibt es weitere Abkommen z. B. mit den USA. Deutsche Banken mussten die Daten zum 31.7.2026 dem Bundeszentralamt für Steuern melden.
Zu den austauschenden Staaten gehören die EU-Mitgliedstaaten, die sog. CRS-Staaten, aber auch z. B. die Schweiz und Liechtenstein über ein spezielles Drittstaatenabkommen mit der EU. Neben dem bilateralen Datenaustausch gibt es auch eine Reihe von Staaten und Gebieten, bei denen die Daten nur Richtung Deutschland übermittelt werden, insbesondere sind dies die Bahamas, Bahrain, Bermudas, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Katar, Kuwait, Vereinigte Arabische Emirate, Turks- und Caikosinseln. Übermittelt werden Personen- und Geburtsdaten, SteuerID, Kontendaten, Kontenstände und Kontenwerte, Zinsen, Dividenden, sonstige Kapitalerträge und Veräußerungserlöse.
Trotz der Übermittlung müssen die Erlöse aus ausländischen Konten in der Steuererklärung angegeben werden. Ansonsten drohen neben einer Änderung der betroffenen Bescheide, Steuer- und Zinsnachzahlungen ggf. strafrechtliche Konsequenzen.
BFH: Zeitpunkt des Ablaufs der Spekulationsfrist bei privatem Immobilienverkauf
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.6.2026 seine ständige Rechtsprechung zur Spekulationssteuer bestätigt. Bei Anschaffung und Veräußerung einer privaten Immobilie kommt es für die Zehnjahresfrist i. d. R. auf den Zeitpunkt des Kauf- bzw. Verkaufsvertragabschlusses an. Das Erreichen der Zehnjahresfrist kann Voraussetzung für eine steuerfreie Veräußerung sein, die Unterschreitung kann zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft führen.
Der Beschluss enthält eine Präzisierung, dass nicht in jedem denkbaren Fall allein die Unterzeichnung eines Vertrages ausreichend ist. Entscheidend ist, dass beide Vertragsparteien bindende Vertragserklärungen abgeben wollen und das einseitige Lösen vom Vertrag nicht mehr möglich ist. Dies ist dann i. d. R. der Zeitpunkt der Einigung. Sind zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht alle Vertragsparteien rechtlich gebunden, so kommt es auf das spätere Ereignis an, durch welches die Bindungswirkung entsteht.
Entscheidend ist ausdrücklich nicht der Besitzübergang oder der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, die Grundbucheintragung oder der Übergang von Nutzen und Lasten, denn diese Zeitpunkte können von den Parteien ggf. durch Vertragsgestaltung beeinflusst werden. Hierdurch kann nach Auffassung des BFH ein unzulässiges bzw. vom Gesetzgeber nicht gewolltes Steuergestaltungspotenzial entstehen.
Bei der Vertragsgestaltung ist also z. B. darauf zu achten, dass keine einseitigen Rücktrittsrechte vereinbart werden, falls die Zehnjahresfrist noch nicht erreicht ist. Bei einer beabsichtigten Immobilienveräußerung sollte zuvor steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden, wenn Zweifel am Erreichen der Zehnjahresfrist bestehen.
Deutschlandticket 2027
Das Deutschlandticket für die Nutzung von Bussen und Bahnen im Regionalverkehr bleibt auch im Jahr 2027 erhalten. Der aktuelle Bezugspreis von monatlich 63 € wird ab 1.1.2027 um 3,80 € auf 66,80 € steigen. Beteiligt sich der Arbeitgeber mit mindestens 25 % des Ausgabepreises (2027: 16,70 €), reduziert sich dieser um 5 % (2027: 3,34 €). Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber eine Rahmenvereinbarung mit dem jeweiligen Verkehrsbetrieb schließt. Auch im Jahr 2027 können Zuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt. Die steuerfreien Zuschüsse sind jedoch auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers anzurechnen. Anstelle der Steuerbefreiung kann der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung in Höhe von 25 % vornehmen. Dann unterbleibt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers.
BFH: Zur Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach Unternehmensverkauf
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich dazu geäußert, wann im Rahmen eines Unternehmensverkaufs eine zusätzliche Zahlung an den verkaufenden Gesellschafter-Geschäftsführer für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit als Arbeitslohn oder als Teil des Veräußerungspreises anzusehen ist.
Ein Gesellschafter war zugleich Geschäftsführer einer GmbH. Im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Gesellschaftsanteile wurde mit dem Käufer die Fortführung seiner Geschäftsführertätigkeit für einen bestimmten Zeitraum vereinbart. Hierfür war im Unternehmenskaufvertrag die Zahlung eines zusätzlichen Betrages vorgesehen.
Steuerlich ist zu klären, ob dieser zusätzliche Betrag einen Bestandteil des Kaufpreises darstellt oder eine Vergütung für die weitere Tätigkeit als Geschäftsführer. Das ist von Bedeutung, weil Arbeitslohn grundsätzlich vollständig der Besteuerung zum persönlichen Steuersatz unterliegt, während der Zusatzbetrag als Bestandteil des Verkaufspreises zum Veräußerungsgewinn gehört und dem Teileinkünfteverfahren unterliegt, wovon nur 60 % des Veräußerungspreises überhaupt besteuert werden.
Im konkreten Verfahren wollten die Kläger Einkünfte von ca. 1 Mio. € als Veräußerungsgewinn und einen Teil von 234.729 € als Arbeitslohn berücksichtigt wissen. Das Finanzgericht (FG) sah dies anders. Der Zusatzbetrag für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit sei vollständig als Arbeitslohn mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Hiergegen ist der BFH der Auffassung, dass es für die Abgrenzung auf den engeren wirtschaftlichen Zusammenhang ankommt, nicht allein darauf, wie die Vertragsparteien die Zahlung im Kaufvertrag bezeichnen. Es sei zu beleuchten, wofür der Zusatzbetrag tatsächlich geleistet werde. Zunächst sei zu prüfen, ob die Zahlung enger mit dem Verkauf der Beteiligung oder mit der Arbeitsleistung des Geschäftsführers zusammenhängt. Weiterhin sei entscheidend, ob die zusätzlich vereinbarte Verpflichtung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung habe. Sofern es an dieser fehle, ist die Zusatzzahlung als unselbstständiger Teil der Zahlung des Veräußerungspreises anzusehen. Der BFH hat darüber hinaus ausdrücklich betont, dass die Qualität und Stabilität des Managements regelmäßig einen wertbildenden Faktor des Unternehmens darstellt.
Die Weiterbeschäftigung eines bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführers kann dazu dienen, den Unternehmens- bzw. Beteiligungswert für den Käufer zu sichern. Die Weiterbeschäftigung muss nicht bedeuten, dass ein dafür ausgewiesener Kaufpreisbestandteil Arbeitslohn ist. Der BFH verlangt eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Untersucht werden muss, ob die Verpflichtung zur Fortführung der Geschäftsführertätigkeit eine selbstständige Gegenleistung darstellt oder lediglich Teil der Bedingungen war, unter denen der Käufer bereit war, den vereinbarten Unternehmenspreis zu zahlen. Der BFH konnte den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden. Zur Klärung und Entscheidung verwies der BFH das Verfahren an das FG zurück.
Für betroffene Unternehmens- oder Beteiligungskäufer bedeutet dies, dass die vom BFH formulierten Grundsätze in Verträgen zum Ausdruck kommen sollten.
Grunderwerbsteuer: Einbeziehung von PV- und Solaranlagen beim Kaufvertrag
Das Niedersächsische Finanzministerium hat zu der Frage, wann im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages mit Immobilie nebst PV- oder Solaranlage diese als grunderwerbsteuerpflichtig zu behandeln ist, Stellung genommen.
Zum Grundstück gehören sämtliche Bestandteile, also neben dem Gebäude auch dessen Bestandteile, wie z. B. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits im Jahr 2004 entschieden, dass Solaranlagen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht dienen. Diese Technik wird hauptsächlich zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumerwärmung eingesetzt, meistens erfolgt dies zur Ergänzung einer bereits vorhandenen Wärmeversorgung. Da Heizungsanlagen üblicherweise Gebäudebestandteile sind, wird der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil ebenfalls mit Grunderwerbsteuer belegt.
Wird eine Photovoltaikanlage als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung oder als Fassadenteil eingebaut bzw. befestigt, sog. dach- oder fassadenintegrierte Photovoltaikanlagen, ist diese als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und auch bei teilweiser Einspeisung in öffentliche Energienetze vollständig bei der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.
Erzeugt eine Photovoltaikanlage hingegen als sog. Aufdachanlage Strom, stellt sie Zubehör des Grundstücks dar, unabhängig davon, ob sie der Versorgung des Grundstücks oder auch der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze durch Lieferung an den Netzbetreiber bzw. Energieversorger dient. Der Anteil gehört dann nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, was teilweise von anderen Finanzministerien anders gesehen wird und gerichtlich noch nicht entschieden ist.
Dies sollte im Rahmen des notariellen Kaufvertrages vor der Beurkundung klargestellt werden, insbesondere sollte bei Solar- und PV-Anlagen eine klare Aufteilung der Werte in Grund und Boden, Gebäude und -bestandteile sowie Zubehör vorgenommen werden.
Zinssatz von 5,5 % für Bewertungszwecke verfassungsgemäß
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 5.6.2026 ein Urteil zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 5,5 % im Zusammenhang mit der Bewertung monatlicher Geldrentenzahlungen für Zwecke der Schenkungsteuer vom 14.1.2026 veröffentlicht.
Die Klägerin hatte von ihrem 78 Jahre alten Onkel ein Grundstück erhalten. Sie verpflichtete sich im Gegenzug zur Zahlung einer lebenslangen monatlichen Geldrente an ihn in Höhe von 1.000 €, also 12.000 € jährlich. Im notariellen Vertrag hatten die Parteien für Zwecke der Schenkungsteuer die Kapitalisierung der Geldzahlung mit einem Zinssatz von 0,5 % vereinbart. Das Finanzamt hingegen wendete den höheren gesetzlichen Zinssatz des Bewertungsrechts i. H. v. 5,5 % an. Unter Anwendung der amtlichen Sterbetafel ergab sich für Zwecke der Schenkungsteuer eine Zuwendung von knapp 87.000 €.
Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruch gegen den Schenkungsteuerbescheid Klage mit der Begründung, dass in einer Niedrigzinsphase ein angenommener Zinssatz von 5,5 % zu hoch sei. Dies habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach einer langjährigen Niedrigzinsphase für den steuerlichen Zinssatz von 6 % bestätigt. Entsprechendes müsse für den Bewertungszinssatz von 5,5 % gelten.
Doch der BFH entschied anders. Die Entscheidung des BVerfG zum steuerlichen Zinssatz lasse sich nicht ohne Weiteres auf das Bewertungsrecht übertragen, denn die Vollverzinsung solle einen Liquiditäts- und Zinsvorteil ausgleichen, während die Kapitalisierung im Bewertungsrecht bei Zahlung lebenslanger Renten, Versorgungsleistungen sowie Wohn- und Nießbrauchsrechten das Ziel verfolge, den Barwert typisiert zu bestimmen. Der Gesetzgeber habe hier einen weiteren Gestaltungs- und Typisierungsspielraum.
Amtliche Richtwertsammlung 2025 und Pauschbeträge für Sachentnahmen 2026 veröffentlicht
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 25.6.2026 die neue Richtsatzsammlung für das Jahr 2025 veröffentlicht. Sie dient der Finanzverwaltung bei der Betriebsprüfung als Hilfsmittel. Auch wurden die für 2026 geltenden Pauschbeträge bei unentgeltlichen Wertabgaben für Nahrungsmittel und Getränke als Netto-Jahresbeträge pro Person mitgeteilt. Sie sind monatlich zu buchen und zu zwölfteln, bei Kindern bis zu 12 Jahren mit der Hälfte, bei Kindern bis 2 Jahren unterbleibt der Ansatz.
Der Gesetzgeber nimmt an, dass Personen, die Nahrungsmittel und Getränke gewerblich verkaufen, diese auch privat konsumieren. Bei privatem Verzehr bzw. Verbrauch müssen Einzelaufzeichnungen hierüber buchhalterisch erfasst werden. Der Aufwand lohnt sich in der Regel nur bei geringem Eigenverbrauch.
Der Gesetzgeber hat Sachentnahme-Pauschalwerte nach Betriebszweigen eingeführt. Wer eine Gaststätte, ein Café, eine Bäckerei, Konditorei, Fleischerei, einen Einzelhandel für Lebensmittel, Getränke, Obst, Gemüse, Milcherzeugnisse oder Eier betreibt, findet in der Liste des BMF die gültigen Sachentnahmewerte. Der Bäckereiinhaber wird z. B. nicht als Lebensmitteleinzelhändler angesehen, wenn zusätzlich ein Kühlschrank im Verkaufsraum steht, aus dem er z.B. Milch, Käse und Eier verkauft, wenn die Einnahmen hieraus von untergeordneter Bedeutung sind. Es ist nur der höhere von beiden als Pauschbetrag anzusetzen. Einzeln aufgezeichnet und in der Buchhaltung erfasst werden müssen unentgeltliche Wertabgaben wie z. B. Tabak, Zeitschriften, Bekleidung oder Elektroartikel immer, da sie keine Lebensmittel und Getränke sind.
Bundeskabinett beschließt Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027
Das Bundeskabinett hat am 2.9.2026 den Gesetzentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Bundestag und Bundesrat sollen zeitnah bis zum Jahresende zustimmen. Der Gesetz-entwurf entspricht bislang dem Regierungsentwurf, über den in der Augustausgabe berichtet wurde.
Niedersachsen beschließt Änderungen im Grundsteuergesetz
Der Niedersächsische Landtag hat wegen unabsehbarer Härten in einigen Konstellationen Änderungen innerhalb des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes aus dem Jahr 2021 beschlossen. Diese sind zum 26.6.2026 in Kraft getreten. Sie ermöglichen es den Gemeinden in besonderen Härtefällen, die Höhe der Grundsteuer B (Wohngrundstücke) zu senken oder ganz auf sie zu verzichten. Die Gemeinden können nur im Rahmen der Ermessensausübung verpflichtet sein, von der Härtefallregelung Gebrauch zu machen, müssen aber nicht jedem Härtefallantrag stattgeben. Antragsteller haben einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Dies betrifft insbesondere drei verschiedene Konstellationen:
- Ein Erlass ist für ehemalige land- und forstwirtschaftliche Betriebe möglich, bei denen große Nebengebäude nachweislich dauerhaft leer stehen und deren Nutzfläche 300 m2
überschreitet (sog. Resthöfe).
- Für unbebaute Grundstücke, größer als 3.000 m2
, die dauerhaft nicht genutzt werden, kann die Grundsteuer ebenfalls ganz oder teilweise erlassen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Fläche nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört, denn in diesem Fall wäre über die Grundsteuer A (anstatt Grundsteuer B) ohnehin bereits eine erhebliche Reduzierung der Grundsteuer erreicht. Dies gilt auch für ähnlich gelagerte Fälle wie z. B. Wiesen oder Teiche. - Unter die Härtefallregelung können auch verpachtete Grundstücke fallen, die für sportliche Aktivitäten von einer gemeinnützigen Institution genutzt werden.
In allen Fällen gilt, dass der Antrag auf Reduzierung oder Erlass bis zum 31.3. des Folgejahres zu stellen ist. Für das Jahr 2025 gilt eine verlängerte Antragsfrist bis zum 31.12.2026. Die Gemeinde kann von sich aus vor diesem Zeitpunkt den Erlass oder die Reduzierung aussprechen. Nach erstmaligem Antrag muss dieser in den Folgejahren nicht wiederholt gestellt werden.
Fälligkeitstermine - September 2026
- Umsatzsteuer (mtl.),
für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)
Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.9.2026
(Zahlungsschonfrist 14.9.2026) - Sozialversicherungsbeiträge: 23.9.2026 (Abgabe der Erklärung – 24 Uhr)
(Zahlung 28.9.2026)
Fälligkeitstermine Oktober 2026
- Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer,
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 12.10.2026
(Zahlungsschonfrist 15.10.2026) - Sozialversicherungsbeiträge: 25.10.2026 (Abgabe der Erklärung – 24 Uhr)
(Zahlung 28.10.2026)
Fälligkeitstermine November 2026
- Umsatzsteuer (mtl.),
für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): 10.11.2026
(Zahlungsschonfrist 13.11.2026) - Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ): 16.11.2026
(Zahlungsschonfrist 19.11.2026) - Sozialversicherungsbeiträge:
23.11.2026 (Abgabe der Erklärung – 24 Uhr)
(Zahlung 26.11.2026)
Basiszins / Verzugszins
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-PunkteRechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale-
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsenseit 01.07.2026 = 1,52 %
01.01.2025 – 30.06.2026 = 1,27 %
01.07.2025 – 31.12.2025 = 1,27 %
01.01.2025 – 30.06.2025 = 2,27 %
01.07.2024 – 31.12.2024 = 3,37 %
01.01.2024 – 30.06.2024 = 3,62 %
01.07.2023 – 31.12.2023 = 3,12 %
01.01.2023 – 30.06.2023 = 1,62 %
01.07.2016 – 31.12.2022 = – 0,88 %
01.01.2016 – 30.06.2016 = – 0,83 %
01.07.2015 – 31.12.2015 = – 0,83 %
01.01.2015 – 30.06.2015 = – 0,83 %
01.07.2014 – 31.12.2014 = – 0,73 %
01.01.2014 – 30.06.2014 = – 0,63 %
01.07.2013 – 31.12.2013 = – 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de – Themen – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise – Preisindizes im Überblick
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Basiszins / Verzugszins
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-PunkteRechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale-
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsenseit 01.07.2026 = 1,52 %
01.01.2025 – 30.06.2026 = 1,27 %
01.07.2025 – 31.12.2025 = 1,27 %
01.01.2025 – 30.06.2025 = 2,27 %
01.07.2024 – 31.12.2024 = 3,37 %
01.01.2024 – 30.06.2024 = 3,62 %
01.07.2023 – 31.12.2023 = 3,12 %
01.01.2023 – 30.06.2023 = 1,62 %
01.07.2016 – 31.12.2022 = – 0,88 %
01.01.2016 – 30.06.2016 = – 0,83 %
01.07.2015 – 31.12.2015 = – 0,83 %
01.01.2015 – 30.06.2015 = – 0,83 %
01.07.2014 – 31.12.2014 = – 0,73 %
01.01.2014 – 30.06.2014 = – 0,63 %
01.07.2013 – 31.12.2013 = – 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de – Themen – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise – Preisindizes im Überblick
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)
2026
125,6 Juli
124,6 Juni
125,0 Mai
125,2 April
124,5 März
123,1 Februar
122,8 Januar
2025
122,7 Dezember
122,7 November
123,0 Oktober
122,6 September
122,3 August
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)
2026
125,8 August
125,6 Juli
124,6 Juni
125,0 Mai
125,2 April
124,5 März
123,1 Februar
122,8 Januar
2025
122,7 Dezember
122,7 November
123,0 Oktober
122,6 September
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)
2026
126,6 September
125,8 August
125,6 Juli
124,6 Juni
125,0 Mai
125,2 April
124,5 März
123,1 Februar
122,8 Januar
2025
122,7 Dezember
122,7 November
123,0 Oktober
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
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Recht auf Reparatur
Nachdem die europäische Richtlinie zum „Recht auf Reparatur“ in deutsches Recht umgesetzt wurde, gelten für Verbraucher seit dem 31.7.2026 bessere Bedingungen, wenn Elektrogeräte wie z. B. Smartphones, Waschmaschinen oder Geschirrspüler defekt sind. Ziel ist es, die Instandsetzung defekter Geräte attraktiver zu machen und ihre Nutzungsdauer zu verlängern.
Für bestimmte Produktgruppen sind Hersteller nun verpflichtet, Reparaturen auch dann anzubieten, wenn die gesetzliche Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist. Zudem müssen sie Ersatzteile zur Verfügung stellen und dürfen die Reparatur von Geräten nicht durch technische oder andere unnötige Hürden erschweren.
Zeigt ein neu gekauftes Gerät bereits nach kurzer Zeit einen Defekt, können sich Verbraucher auf die gesetzliche Gewährleistung (2 Jahre) berufen. Ansprechpartner ist dabei grundsätzlich der Verkäufer. Innerhalb dieser Zeit kann der Verbraucher zwischen einer kostenlosen Reparatur oder einer Ersatzlieferung wählen. Entscheidet sich der Käufer für die Reparatur, verlängert sich die Gewährleistungspflicht einmalig um 12 Monate.
Bei bestimmten Elektro- und Elektronikgeräten können Verbraucher auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung eine Reparatur durch den Hersteller verlangen. Dazu zählen z. B. Geschirrspüler, Kühlgeräte, Waschmaschinen, Trockner, Staubsauger, Fernseher, Smartphones, Tablets sowie Akkus von E-Bikes und E-Scootern. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Produkt unter die EU-Ökodesign-Vorgaben fällt.
Die Reparatur muss zu einem angemessenen Preis und für den Zeitraum der üblichen Lebensdauer angeboten werden. Bei Waschmaschinen und Kühlschränken beträgt dieser beispielsweise 10 Jahre, bei Smartphones 7 Jahre. Maßgeblich für den Beginn dieser Frist ist der Zeitpunkt, zu dem das letzte Gerät der jeweiligen Modellreihe in der EU in den Verkehr gebracht wurde.
Hinweis: Für die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Reparaturansprüchen empfiehlt es sich, Kaufbelege, Rechnungen und ggf. Reparaturprotokolle von Elektrogeräten aufzubewahren.
KI-Bilder und Urheberrecht – menschlicher Einfluss ist entscheidend
Der Schutzbereich eines Lichtbildwerkes beschränkt sich regelmäßig auf die Wahl des Bildausschnitts, die Perspektive, die Beleuchtung sowie die durch die richtige Komposition von Blende und Belichtungszeit hervortretende Schärfe oder Unschärfe. Nicht schutzfähig sind im Allgemeinen das Thema und das Motiv.
Wird ein Lichtbildwerk KI-gestützt bearbeitet, entsteht durch die Bearbeitung im Allgemeinen kein Werk. Dies bedeutet aber nicht, dass die Veröffentlichung des bearbeiteten Bildes in jedem Fall eine Verletzung des Lichtbildwerkes darstellt. Vielmehr ist – wie auch sonst – darauf abzustellen, ob die kreativen Elemente des Lichtbildwerkes erkennbar übernommen worden sind.
Ob durch Künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse Werkcharakter haben, hängt daher davon ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. Ein urheberrechtlicher Schutz ist daher denkbar infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse, der auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden kann und der dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt.
Erforderlich ist daher eine menschlich-schöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes selbst, etwa durch hinreichend individuelle Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses des konkreten Erzeugnisses selbst, ggf. im Verbund mit einem Selektionsprozess unter den generierten Erzeugnissen.
Die bloße Auswahl eines KI-Erzeugnisses aus mehreren „Vorschlägen“ ist für sich genommen nicht ausreichend. Erfolgt die Generierung des Erzeugnisses gänzlich softwaregesteuert, kommt ein Urheber- und auch ein Leistungsschutz für das KI-Erzeugnis nicht in Betracht. Entscheidend ist nach dem oben definierten Werkbegriff daher letztlich, ob das Prompting des Anwenders dessen schöpferische Fähigkeiten in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft und damit auch dem Output seine persönliche Note verleiht.
Nicht ausreichend ist es daher, wenn im Rahmen des Promptings letztlich der KI die gestalterische „Entscheidung“ durch lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlassen wird, auch wenn diese zahlreich sein sollten und dadurch sukzessive das Erscheinungsbild des Outputs verändert wird.
E-Scooter-Unfälle – verschärfte Haftung für Halter und Fahrer
Die Zahl der Unfälle mit E-Scootern ist in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Um die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu erleichtern, wurden die Haftungsregeln verschärft.
Nun können nicht nur die Fahrer, sondern auch die Halter von E-Scootern für Schäden verantwortlich gemacht werden. Das ist insbesondere bei Mietfahrzeugen von Bedeutung, da sich nach einem Unfall häufig nur schwer feststellen lässt, wer den E-Scooter gefahren hat. In diesen Fällen können sich Geschädigte direkt an den Halter wenden. Dies sind bei Mietfahrzeugen i. d. R. die jeweiligen Sharing-Anbieter. Für die Halter gilt nun eine sog. Gefährdungshaftung. Sie können damit auch dann für Schäden haften, wenn ihnen selbst kein Verschulden nachgewiesen werden kann.
Auch für Fahrer von E-Scootern gelten strengere Regeln. Bei einem Unfall wird grundsätzlich vermutet, dass sie den Schaden verschuldet haben. Um einer Haftung zu entgehen, müssen sie nachweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Damit gelten für E-Scooter weitgehend die gleichen Haftungsgrundsätze wie für andere Kraftfahrzeuge, beispielsweise Autos.
Die neuen Regelungen gelten für alle Unfälle, die sich ab dem 1.10.2026 ereignen.
Online-Kündigung – keine zusätzlichen Informationen auf der Bestätigungsseite
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall bot ein Fitnessstudiobetreiber auf seiner Website Verbrauchern den Abschluss kostenpflichtiger Verträge zur Nutzung seines Studios an. Auf der Startseite befand sich in der Fußzeile eine Kündigungsschaltfläche mit den Worten „Vertrag kündigen“. Bei Anklicken dieser Schaltfläche wurden die Verbraucher auf eine sog. Bestätigungsseite weitergeleitet, die ein Kündigungsformular enthielt und am Ende der Seite eine mit den Worten „Vertrag finden“ beschriftete orangefarbene Bestätigungsschaltfläche.
Ferner befand sich im oberen Teil der Bestätigungsseite ein ebenfalls orangefarbener Button mit der Aufschrift „Vertrag im Selfservice pausieren“ versehener Hinweis auf die Möglichkeit, den Vertrag anstelle einer Kündigung beitragsfrei pausieren zu lassen.
Der BGH hatte zu beurteilen, ob es gegen die verbraucherschützenden Vorgaben aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch verstößt, wenn eine Bestätigungsseite nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung enthält, sondern auch Kündigungsalternativen.
Die BGH-Richter entschieden, dass die Bestätigungsseite keine Angebote oder Informationen enthalten darf. Die Bestätigungsseite ist ausschließlich für die Eingabe der kündigungsrelevanten Angaben und die Abgabe der Kündigungserklärung vorgesehen. Sie dient dem verbraucherschützenden Zweck, Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr einfach und unkompliziert kündigen zu können.
Photovoltaikanlage – Batteriespeicher muss vereinbarte Kapazität erreichen
Ein Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage ist als Kaufvertrag mit Montagenebenpflicht zu werten, wenn serienmäßig vorgefertigte Standardkomponenten geliefert werden und sich die Installations- und Anpassungsarbeiten nicht ausnahmsweise als besonders komplex darstellen.
Eine Verkäuferangabe, wonach sich die maximale Speicherkapazität eines Batteriespeichers auf eine bestimmte Größe belaufen soll (hier 5 kWh), ist i. d. R. als Beschaffenheitsvereinbarung auszulegen, dass diese Kapazität unter normalen Betriebsbedingungen erreicht werden kann.
Sofern die maximale Speicherkapazität dauerhaft nicht erreicht werden kann, weil der Hersteller im Wege des Fernzugriffs eine Leistungsreduzierung vornimmt, um damit die Wiederholung in der Vergangenheit bereits aufgetretener Brandereignisse zu vermeiden, wird darin im Regelfall eine Negativabweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung liegen.
Altersbedingter Kapazitätsverlust bei Elektroauto ist kein Sachmangel
In einem vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall hatte eine Käuferin im August 2022 einen gebrauchten Opel Corsa mit einer Laufleistung von ca. 8.500 km und Elektroantrieb für 25.500 € erworben. Der Hersteller hatte für das Fahrzeug im Neuzustand eine max. Reichweite von 337 km angegeben.
Nach dem Kauf stellte die Käuferin jedoch fest, dass diese Reichweite auch unter günstigsten Bedingungen nicht zu erreichen sei. Nach ihren Angaben betrug die Abweichung zwischen 20 und 30 %, zeitweise sogar mehr als 40 %. Da sie der Auffassung war, dass ihr beim Kauf eine entsprechende Reichweite zugesichert worden sei, verlangte sie schließlich die Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Vor Gericht hatte die Frau keinen Erfolg. Eine verbindliche Vereinbarung über eine bestimmte Reichweite konnte die Käuferin nicht nachweisen. Zudem ergab ein Sachverständigengutachten, dass sich die Batterie in einem ihrem Alter und der Laufleistung entsprechenden Zustand befand. Nach rund viereinhalb Jahren verfügte sie noch über 93,5 % ihrer ursprünglichen Kapazität. Der festgestellte Kapazitätsverlust lag damit sogar leicht unter dem Durchschnitt vergleichbarer Batterien.
Im Gutachten wurde außerdem klargestellt, dass die Reichweite eines Elektrofahrzeugs erheblich von den Temperaturen abhängt. Insbesondere bei Kälte verringert sich die verfügbare Batterieleistung und damit die mögliche Fahrstrecke. Dies ist technisch bedingt und stellt für sich genommen keinen Mangel dar.
Die altersbedingte Abnahme der Batteriekapazität bei einem Elektrofahrzeug stellt keinen Sachmangel dar, wenn sie dem Stand der Technik entspricht. Käufer eines gebrauchten Elektroautos können daher nicht erwarten, dass die Batterie noch dieselbe Leistung und Reichweite wie im Neuzustand aufweist.
Erneute Kündigung wegen Lüge im Kündigungsschutzprozess
Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber eine erneute Kündigung nicht auf dieselben Kündigungsgründe stützen, die er bereits in einem vorherigen Kündigungsschutzverfahren zur Rechtfertigung einer vorangegangenen Kündigung eingebracht hat. Das gilt besonders dann, wenn der Klage stattgegeben worden ist und die Gründe in diesem ersten Kündigungsschutzprozess materiell geprüft worden sind. Der Arbeitgeber kann also nur dann ein weiteres Mal kündigen, wenn er andere Kündigungsgründe geltend macht, wenn sich also der Sachverhalt wesentlich geändert hat und damit ein neuer Kündigungstatbestand vorliegt.
Eine vom Arbeitnehmer zu Protokoll erklärte Lüge im ersten Kündigungsschutzprozess kann in diesem Sinne jedoch einen neuen Kündigungstatbestand darstellen. Lügen, also bewusst wahrheitswidrige Erklärungen, die ein Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit dem Arbeitgeber gegenüber abgibt, weil er befürchtet, mit wahrheitsgemäßen Angaben den Prozess nicht gewinnen zu können, können sogar geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Denn durch den bewusst falschen Vortrag mit dem Ziel, sich einen Vorteil im Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber zu verschaffen, wird in erheblicher Weise die auch im gekündigten Arbeitsverhältnis bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin verletzt. Keine Rolle spielt, ob der wahrheitswidrige Vortrag letztlich für das Gericht entscheidungserheblich ist. Ausreichend ist, dass er es hätte sein können.
Klare Regelungen bei Arbeit auf Abruf
In der Praxis gibt es einige Branchen, in denen flexible Arbeitszeiten üblich sind. Besonders flexibel können Unternehmen mit dem Modell „Arbeit auf Abruf“ auf anfallende Arbeiten reagieren. Doch auch bei diesem Arbeitsmodell kann der Arbeitgeber nicht völlig frei bestimmen, wann und in welchem Umfang gearbeitet werden muss.
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf), muss die Vereinbarung eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Ist die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jeweils für mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden zu beschäftigen.
Für die Verpflichtung zur Arbeit und deren Umfang gibt das Teilzeit- und Befristungsgesetz Grenzen vor:
• Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer jeweils mindestens 4 Tage im Voraus über die Lage der Arbeitszeit zu informieren.
• Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 % der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen.
• Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber höchstens 20 % weniger der wöchentlichen Arbeitszeit abrufen.
Diese Bestimmungen sollen Arbeitgebern die notwendige Flexibilität ermöglichen und zugleich die Planungssicherheit der Arbeitnehmer berücksichtigen.
Krankschreibung nach Kündigung – Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit
Ein Arbeitnehmer hat nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der Arbeitnehmer. Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird i. d. R. durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geführt.
Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann jedoch infrage gestellt werden. Diese Zweifel können sich dabei aus der Bescheinigung selbst ergeben oder aber auf tatsächlichen Umständen ihres Zustandekommens beruhen.
Bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer kann der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach dem Zugang der Kündigung erkrankt und nach den Gesamtumständen des zu würdigenden Einzelfalls Indizien vorliegen, die Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit begründen. Solche Zweifel können bestehen, wenn eine oder mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen passgenau die nach der Kündigung noch verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses abdecken.
Für die Annahme einer zeitlichen Übereinstimmung kommt es nicht auf eine zeitgleiche Übergabe von Kündigung und Arbeitsunfähigkeit an. Es genügt, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung passgenau mit dem Ablauf der Kündigungsfrist endet.
Arbeitszeugnis muss Geschäftsstandards entsprechen
Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann aber auch verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
In einem vom Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) entschiedenen Fall hatten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem vor einem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Leistungs- und Führungsbeurteilung „sehr gut“ geeinigt. Der Arbeitgeber stellte das vereinbarte Zeugnis zwar aus, verwendete dafür jedoch lediglich neutrales Papier ohne Firmenbriefkopf.
Das LAG kam zu der Entscheidung, dass der Arbeitgeber hier den Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers nicht erfüllt hatte. Ein Arbeitszeugnis muss in formaler Hinsicht die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen. Dazu gehört, dass das Arbeitszeugnis einen ordnungsgemäßen Briefkopf aufweist, aus dem Name und Anschrift des Ausstellers hervorgehen. Ferner ist das Zeugnis auf Firmenbriefpapier auszustellen, wenn der Arbeitgeber solches besitzt und es im Geschäftsleben benutzt.
Direktionsrecht – Grenzen bei der Zuweisung anderer Tätigkeiten
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber u. a. Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Best-immungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vor-schriften festgelegt sind.
Dieses Direktionsrecht des Arbeitgebers dient nur der Konkretisierung des vertraglich vereinbarten Tätigkeitsinhalts, beinhaltet aber nicht das Recht zu einer Änderung des Vertragsinhalts.
Voraussetzung der wirksamen Zuweisung einer anderweitigen Tätigkeit ist regelmäßig, dass die neu zugewiesene Tätigkeit als gleichwertig anzusehen ist. Beinhaltet die neu zugewiesene Tätigkeit eine deutliche Verkleinerung des bisherigen Aufgaben- und Verantwortungsbereichs, stellt dies i. d. R. eine unzulässige Zuweisung geringerwertiger Tätigkeiten dar. Das gilt unabhängig davon, ob trotz der geringwertigen Tätigkeit die bisherige Vergütung fortgezahlt wird.
Zugang einer Bewerbung als E-Mail-Anhang
In einem vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen auf dem Portal Kleinanzeigen eine Stellenanzeige mit der Formulierung „Sekretärin in E. gesucht“ veröffentlicht.
Ein Mann behauptete, sich auf diese Stelle per E-Mail mit entsprechenden Bewerbungsunterlagen im Anhang beworben zu haben. Da er weder eine Absage noch eine andere Rückmeldung erhielt, sah er sich aufgrund seines Geschlechts benachteiligt und verlangte eine Entschädigungszahlung.
Eine Erklärung (hier: Bewerbung), die als Anhang einer E-Mail versendet wird, gilt nur dann als zugegangen, wenn vom Empfänger erwartet werden kann, dass er den Anhang öffnet. Dabei spielt insbesondere die Gefahr durch Viren eine Rolle.
Ist der Absender bekannt und erwartet der Empfänger eine Nachricht von ihm oder muss er aufgrund einer bestehenden Geschäftsbeziehung damit rechnen, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Anhang geöffnet wird.
Ist der Absender dagegen unbekannt, gilt dies nur, wenn der Empfänger seine E-Mail-Adresse ausdrücklich für die geschäftliche Kommunikation zur Verfügung gestellt hat und der Anhang in einem üblichen Dateiformat, beispielsweise PDF oder TXT, versendet wurde. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss der Empfänger den Anhang wegen möglicher Sicherheitsrisiken nicht öffnen.
Im entschiedenen Fall hatte das Unternehmen ausdrücklich um Bewerbungen auf dem Postweg gebeten. Da es seine E-Mail-Adresse nicht für Bewerbungen zur Verfügung gestellt hatte, musste es die Anhänge nicht öffnen. Die Bewerbung galt daher nicht als zugegangen. Somit hatte der Mann auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung.
Hinweis: Beim Bundesarbeitsgericht ist ein Revisionsverfahren anhängig.
Kündigungsschutz bei Elternzeit gilt vor jedem Elternzeitabschnitt
Im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist geregelt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen darf. Dieser Kündigungsschutz beginnt frühestens 8 Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes.
Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt auf den o. g. vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des BEEG berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Bundesarbeitsgerichts in ihrem Urteil v. 18.6.2026.
Balkonsanierung kann Sache der Eigentümergemeinschaft sein
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) eine Balkonsanierung auch dann beschließen darf und ggf. sogar muss, wenn nach der Teilungser-klärung die einzelnen Wohnungseigentümer zur Instandhaltung und Instandsetzung der Balkone verpflichtet sind. Der GdWE obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, wozu ins-besondere dessen ordnungsmäßige Erhaltung gehört.
Die GdWE kann die ihr grundsätzlich obliegende Erhaltungslast zwar delegieren, sich ihrer aber nicht vollständig entledigen. Das ergibt sich schon daraus, dass (allein) die GdWE für den bauli-chen Zustand der Anlage verantwortlich ist und die auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten erfüllen muss. Die Erfüllung dieser Aufgaben muss die GdWE selbst sicherstellen können. Sie ist nicht darauf beschränkt, jeden einzelnen Wohnungseigentümer auf Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands „seines“ Balkons in Anspruch zu nehmen.
Wird die GdWE trotz vereinbarter Übertragung der Erhaltungslast für bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Eigentums selbst tätig und beschließt eine Erhaltungsmaßnahme, endet insoweit spiegelbildlich die Erhaltungszuständigkeit des einzelnen Wohnungseigentümers. Das ändert allerdings nichts daran, dass ein Wohnungseigentümer weiterhin – wie in der Teilungserklärung vorgesehen – die Kosten für die Sanierung „seines“ Balkons allein tragen muss.
Diese Sichtweise entspricht auch dem Interesse der Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümer, die die Balkone nicht nutzen dürfen, sollen zwar grundsätzlich nicht mit den damit verbundenen Kosten belastet werden. Dennoch ist die Erhaltung der zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Balkonteile auch für sie von Bedeutung. Denn die GdWE ist für die Verkehrssicherheit verantwortlich und kann für Schäden haften, die von diesen Bauteilen ausgehen. Hinzu kommt ganz allgemein ein Interesse aller Wohnungseigentümer an der Erhaltung des Werts der gesamten Anlage, da sich deren Zustand auf den Wert ihrer jeweiligen Einheit auswirkt.
Der BGH betont zusätzlich, dass die GdWE bei zwingendem Erhaltungsbedarf unter Umständen sogar verpflichtet ist, selbst tätig zu werden. Das gilt insbesondere, wenn mehrere Balkone saniert werden müssen oder von einzelnen Balkonen Gefahren für andere Eigentümer oder Dritte ausgehen.
Grundstücksaufschüttung – Grenzabstand gilt bereits ab dem Böschungsfuß
Wer sein Grundstück durch eine Aufschüttung erhöht, muss unter bestimmten Voraussetzungen die vorgeschriebenen Abstände zum Nachbargrundstück einhalten.
Eine einheitliche Aufschüttung ist grundsätzlich als eine bauliche Anlage zu betrachten, die nicht in mehrere, einer unterschiedlichen abstandsrechtlichen Bewertung zugängliche Teilanlagen aufgeteilt werden kann.
Liegt eine einheitliche Aufschüttung (teilweise) höher als 1 m über der vorhandenen Geländeoberfläche, löst sie grundsätzlich insgesamt Abstandsflächen aus. Für die Frage, ob die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten sind, kommt es auf alle Bestandteile der Anschüttung an, also bereits schon auf den Böschungsfuß. Dieser darf erst jenseits des erforderlichen Grenzabstands beginnen.
Brandschutz geht vor Bestandsschutz
In der Regel genießen Gebäude, die aufgrund einer wirksamen Baugenehmigung errichtet wurden und dieser entsprechen, Bestandsschutz. In einem Fall aus der Praxis wurde jedoch einem Hauseigentümer per Verfügung aufgegeben, zur Sicherung des zweiten Rettungswegs für rückwärtig gelegene Wohneinheiten ein Schnellbaugerüst mit innenliegendem Leitergang zu errichten und bis zur Aufhebung der Anordnung zu belassen. Der Eigentümer wandte ein, der Bestandsschutz seines Gebäudes dränge das Interesse am Brandschutz zurück, für ordnungsgemäß genehmigte Gebäude dürften grundsätzlich keine nachträglichen zusätzlichen Brandschutzanforderungen gestellt werden. Vor Gericht hatte er damit keinen Erfolg.
Auch dann, wenn ein Gebäude durch eine gültige Baugenehmigung gedeckt ist, ist eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung grundsätzlich möglich, insbesondere wenn sie – wie hier – dem Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen im jederzeit möglichen Brandfall dient. Dem öffentlichen Interesse an der Minimierung von Brandrisiken und der damit bezweckten Vermeidung von Schäden an Leben und Gesundheit der Bewohner von Gebäuden kommt grundsätzlich ein höheres Gewicht zu als finanziellen Interessen des betroffenen Eigentümers.
Blumenkübel können Hindernis auf Gehweg darstellen
In einem vom Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) entschiedenen Fall hatte eine Anwohnerin mehrere Blumenkübel auf einem öffentlichen Gehweg aufgestellt. Die Behörde forderte sie auf, diese zu entfernen. Nach Auffassung des Gerichts diente das Aufstellen der Kübel der Verschönerung und war keine übliche Gehwegnutzung, da es über die zum Gemeingebrauch gehörenden verkehrlichen Zwecke der Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme hinausging. Über die deshalb erforderliche Sondernutzungserlaubnis verfügte die Anwohnerin nicht.
Das OVG entschied, dass die Blumenkübel die Sicherheit des Verkehrs gefährdeten, denn die Fläche des 1,50 m breiten Bürgersteigs wurde zu fast 1/3 von den Blumenkübeln und den zum Teil überhängenden Pflanzen in Anspruch genommen. Für Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer verblieb dadurch nur noch eine Breite von etwa einem Meter. Dies schränkte den dort zulässigen Verkehr, zu dem nicht nur Fußgänger, sondern auch radfahrende Kinder, Rollstuhlfahrer und Kinderwagen gehören, in erheblichem Maße ein.
Auch der Hinweis der Anwohnerin, dass die Blumenkübel bereits seit rund 20 Jahren auf dem Gehweg standen und von der Behörde offenbar geduldet worden waren, änderte daran nichts. So begründet allein das langjährige Nichteinschreiten einer Behörde grundsätzlich keinen Anspruch darauf, einen rechtswidrigen Zustand dauerhaft beibehalten zu dürfen.
Feuchtigkeit im Keller eines Altbaus nicht immer ein Sachmangel
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt nicht jede Feuchtigkeit im Keller eines Altbaus einen Sachmangel dar. Dies gilt insbesondere für Häuser, die zu einer Zeit errichtet wurden, als Kellerabdichtungen noch nicht üblich waren, wie beispielsweise im Jahr 1935.
Auch wenn wegen Feuchtigkeit im Keller bereits Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, haftet der Verkäufer eines Altbaus nicht für einen Sachmangel, wenn diese Maßnahmen weder auf eine dauerhafte Beseitigung der Feuchtigkeit ausgerichtet noch dafür geeignet waren und die Käufer auch nicht davon ausgehen konnten, dass der Keller grundsätzlich trocken ist.
Sind insbesondere Feuchtigkeitsschäden bei genauer Besichtigung ohne weiteres erkennbar, so besteht schon deshalb keine Aufklärungspflicht des Verkäufers, wenn angesichts des Alters des Gebäudes Kaufinteressenten ohnehin mit einem gewissen Maß an Feuchtigkeit rechnen müssen, was im eigenen Interesse eine gründliche Inaugenscheinnahme nahelegt.
Eine Aufklärungspflicht des Verkäufers kommt jedoch insoweit in Betracht, als ihm Feuchtigkeitsprobleme in größerem Umfang bekannt gewesen sind, als der Käufer sie bei der Besichtigung erkennen konnte. Fragen des Käufers muss der Verkäufer richtig und vollständig beantworten. Aber selbst die Falschbeantwortung etwa einer Frage nach der Ursache von Feuchtigkeitsflecken kann ohne Arglist erfolgen, wenn die Angabe gutgläubig erfolgt.
Anspruch auf Einbau eines Klima-Splitgeräts
In dem Fall aus der Praxis hatten Wohnungseigentümer auf einer Eigentümerversammlung beantragt, ihnen den Einbau eines Klima-Splitgeräts auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon zu gestatten. Dieser Antrag fand jedoch keine Mehrheit. Daraufhin zogen die Eigentümer vor Gericht. Der BGH hat dazu entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von der WEG grundsätzlich die Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon verlangen kann.
Da für die Installation des Geräts die Fassade durchbohrt werden musste, handelte es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die der Gestattung durch Beschluss der WEG bedurfte. Zwar gehören Klima-Splitgeräte nicht zu den gesetzlich besonders privilegierten baulichen Veränderungen. Dennoch kann ein Anspruch auf Zustimmung bestehen, wenn andere Wohnungseigentümer durch die Maßnahme nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Dabei können selbst Eingriffe in die Bausubstanz wie Fassadendurchbrüche zulässig sein, wenn sie sachgerecht geplant und fachgerecht ausgeführt werden.
Bedenken wegen möglicher späterer Geräuschbelästigungen durch die Klimaanlage reichen grundsätzlich nicht aus, um den Einbau von vornherein abzulehnen. Etwas anderes gilt, wenn bereits vor der Installation feststeht, dass das Gerät zu unzumutbaren Beeinträchtigungen anderer Wohnungseigentümer führen wird. Ob tatsächlich störende Geräusche entstehen, hängt insbesondere von der späteren Nutzung ab und kann deshalb grundsätzlich erst nach dem Einbau beurteilt werden.
Im konkreten Fall durfte das Klima-Splitgerät daher auf dem Balkon eingebaut werden. Anhaltspunkte für eine unzumutbare Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer bestanden nicht.
Einfahrt in den fließenden Verkehr – Vorrang auch für überholende Fahrzeuge
Nach der Straßenverkehrs-Ordnung hat derjenige, der von einem anderen Straßenteil – hier aus einer Parkbucht/Grundstückseinfahrt – auf die Fahrbahn einfährt, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge haben gegenüber dem vom rechten Fahrbahnrand an- und in die Straße einfahrenden Verkehr Vorrang. Auf diesen Vorrang gegenüber dem einfahrenden Verkehr dürfen die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge vertrauen.
Der Vorrang gilt grundsätzlich für die gesamte Fahrbahn. Der Einfahrende hat sich darauf einzustellen, dass der ihm gegenüber vorrangig Berechtigte in diesem Sinne von seinem Recht Gebrauch macht. Auch das Befahren des linken Fahrstreifens durch den am fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeugführer beseitigt nicht die Verpflichtung des Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern. Zudem ist der Fahrer verpflichtet, einer zeitweise bestehenden Sichtbehinderung durch das Hineintasten in den Straßenraum Rechnung zu tragen.
In einem vom Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) entschiedenen Fall überholte ein Motorradfahrer auf einer innerörtlichen Straße ein vor ihm fahrendes Fahrzeug und fuhr dazu auf die linke Fahrbahnseite. Gleichzeitig fuhr ein Pkw mit etwa 11 km/h aus einer rechts gelegenen Grundstücksausfahrt bzw. Parkbucht auf die Straße und wollte nach links abbiegen. Aufgrund eingeschränkter Sicht hatten sich die beiden Fahrer zuvor nicht gesehen. Dabei kam es zur Kollision zwischen dem Motorrad und dem Pkw. Das OLG kam zu der Entscheidung, dass der Autofahrer für die Folgen des Unfalls allein haftet.
Geschwindigkeitsüberschreitung – kein Anspruch auf Auswertungssoftware
In einem vom Saarländischen Oberlandesgericht (OLG) entschiedenen Fall wurde ein Autofahrer wegen fahrlässiger Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 28 km/h zu einer Geldbuße von 150 € verurteilt. Dagegen legte sein Verteidiger Rechtsbeschwerde ein. Die zuständige Behörde hatte ihm zwar die Messdateien einschließlich der zur Entschlüsselung erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt, nicht jedoch die zur Auswertung benötigte Software, den sog. TUFF-Viewer.
Grundsätzlich muss einem Betroffenen, dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird, auf Verlangen die digitale Messdatei rechtzeitig vor der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt werden. Sie ist Grundlage und Beweismittel der Messung. Das Zugangsrecht zu den vorhandenen Informationen umfasst dabei grundsätzlich auch deren unverschlüsselte Einsicht und die Möglichkeit, die Integrität der Messdaten zu prüfen. Der Anspruch umfasst daher grundsätzlich auch die Token-Datei einschließlich des zugehörigen Passworts, da sie erforderlich sind, um den Falldatensatz entschlüsseln, auswerten und auf Integrität prüfen zu können.
Bezüglich des TUFF-Viewers entschieden die Richter jedoch, dass die Nichtüberlassung weder das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren noch sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt.
Der TUFF-Viewer ist kein Bestandteil der konkreten Messdaten, sondern ein technisches Auswertemittel. Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, die Beweisgrundlage zugänglich zu machen. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, die Verteidigung mit der zur Auswertung benötigten lizenzierten Software auszustatten.
Gemeinschaftliches Testament – Mitunterzeichnung setzt Kenntnis des Inhalts voraus
Grundsätzlich können Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten, ohne dass beide den gesamten Text eigenhändig verfassen müssen. Dabei genügt es, wenn ein Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung handschriftlich niederschreibt und der andere sie eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei auch angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er seine Unterschrift beigefügt hat.
Der mitunterzeichnende Ehepartner muss jedoch den Inhalt der schriftlich niedergelegten Erklärung kennen und sich diesen als eigenen letzten Willen zu eigen machen. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, dass er die Erklärung vor der Unterzeichnung lesen und ihren Inhalt erfassen kann.
Eine vorherige mündliche Verständigung der Ehegatten über die gewünschte Verteilung des Nachlasses kann dies nicht ohne Weiteres ersetzen. Entscheidend ist, dass sich die Zustimmung des mitunterzeichnenden Ehepartners auf den konkret niedergeschriebenen Inhalt des Testaments bezieht.
Bestehen Zweifel daran, ob der Ehepartner den Text vor seiner Unterschrift überhaupt lesen oder zur Kenntnis nehmen konnte, führt dies gegebenenfalls zur Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments. Das kann insbesondere dann Bedeutung haben, wenn die betreffende Person aufgrund ihres Gesundheitszustands, körperlicher Einschränkungen oder einer eingeschränkten Sehfähigkeit nicht ohne Weiteres in der Lage war, den Testamentstext wahrzunehmen.
Diese Anforderungen hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in einer Entscheidung vom 10.2.2026 hervorgehoben.
Versicherungsmakler – Umdeckung einer Wohngebäudeversicherung
Der Versicherungsmakler muss Fragen des Wohngebäudeversicherers nach Vorversicherungen seines Kunden und nach Vorschäden im abgefragten Zeitraum zutreffend beantworten. Zu seinen wesentlichen Pflichten gehört es, sich vor der Umdeckung einen umfassenden Kenntnisstand über den bislang bestehenden Versicherungsschutz – also über die Versicherungshistorie – zu verschaffen. Vor Beantwortung der genannten Fragen muss der Makler daher durch Rückfrage bei seinem Kunden und eigene Nachforschungen ermitteln, ob Vorversicherungen bestanden und ob dort Schäden gemeldet wurden.
Verletzt der Versicherungsmakler seine Pflichten, kann er gegenüber dem Versicherungsnehmer zum Schadensersatz verpflichtet sein. Voraussetzung ist jedoch, dass die Pflichtverletzung ursächlich für einen entstandenen Schaden war. Im Verhältnis zum Versicherer muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten des von ihm beauftragten Versicherungsmaklers zurechnen lassen.
Im entschiedenen Fall konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Pflichtverletzung des Maklers tatsächlich zu einem ersatzfähigen Schaden geführt hatte. Deshalb blieb die Schadensersatzklage erfolglos.
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