« zurück zur Übersicht

September

Geschäftsführerwechsel – Meldung durch den künftigen GmbH-Geschäftsführer

Die Richter des Oberlandesgerichts Brandenburg hatten die Frage zu klären, ob der künftige Geschäftsführer den Geschäftsführerwechsel zur Eintragung in das Handelsregister wirksam anmelden kann, wenn er bei der Abgabe seiner Erklärung noch nicht Geschäftsführer ist, die Erklärung aber zu einer Zeit bei dem Registergericht eingeht, zu der die Geschäftsführerbestellung inzwischen wirksam geworden ist.

Maßgeblich ist das allgemeine Recht der Stellvertretung. Die Vertretungsmacht muss bei Abgabe der Erklärung gegeben sein. Eine Erklärung, die ohne Vertretungsmacht abgegeben wird, wirkt nicht für den Vertretenen und ist damit unwirksam.


Artikel drucken

Bitte beachten Sie: Unsere Artikel wurden nach bestem Wissen zusammengestellt. Aufgrund individueller Besonderheiten jedes Einzelfalls und der hier teilweise verkürzten Darstellung können diese Informationen jedoch keine persönliche Beratung ersetzen. Eine Haftung und Gewähr für den Inhalt wird nicht übernommen.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Sprechen Sie uns an!
Sie erreichen uns per E-Mail oder telefonisch unter 09070 9698-0.

« zurück zur Übersicht